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   FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15   

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https://dejure.org/2016,3095
FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15 (https://dejure.org/2016,3095)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.2016 - 11 KO 840/15 (https://dejure.org/2016,3095)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - 11 KO 840/15 (https://dejure.org/2016,3095)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Erinnerungsgegners auf Erstattung der durch die Anreise seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Flugzeug entstandenen Mehrkosten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 139 Abs 1 FGO, § 139 Abs 3 S 1 FGO, § 2 RVG, § 91 Abs 2 S 1 ZPO, Nr 7003 RVG-VV
    Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Kostenfestsetzung - Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Übernachtungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Erinnerungsgegners auf Erstattung der durch die Anreise seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Flugzeug entstandenen Mehrkosten

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Erinnerungsgegners auf Erstattung der durch die Anreise seines Prozessbevollmächtigten im eigenen Flugzeug entstandenen Mehrkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung - Erstattung der Flugkosten eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung von Flugkosten im finanzgerichtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 600
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Das setzt jedoch voraus, dass die infolge der Wahl dieses Beförderungsmittels entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (ständige Rspr. des BGH, vgl. den Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529).

    In seinem Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14 (a. a. O.) hat er andererseits entschieden, dass die Nutzung eines Flugzeugs bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von vier Stunden nicht unverhältnismäßig sei, wenn die Kosten der Flugreise diejenigen einer Bahnreise zwar um 58, 5 % - und damit erheblich - überstiegen, der Wert der Sache aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit rund 2.000 EUR angesetzten Flugreise betrage.

    Der vom Erinnerungsgegner außerdem in Bezug genommene Beschluss des BGH vom 6. November 2014 I ZB 38/14 ist für den Streitfall deshalb nur eingeschränkt ergiebig, weil die Kostenrelationen im dortigen Verfahren andere waren.

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    In Anwendung dieser Kriterien hat der BGH in einem Beschluss vom 13. Dezember 2007 IX ZB 112/05 (NJW-RR 2008, 654) den Ansatz von Flugkosten in einem Fall abgelehnt, in dem diese 240 % der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrages (570 EUR) erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug.
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Allerdings hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung auch betont, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann (ebenso im Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 93/06, JurBüro 2007, 318).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesspartei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt auch dann ohne kostenrechtliche Nachteile mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen darf, wenn dieser außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts ansässig ist (vgl. z. B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. März 2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432, m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13

    Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Auch der BGH billigt im Ausland ansässigen Klägern offenbar einen im Vergleich zu inländischen Klägern größeren Spielraum bei ihren Auswahlentscheidungen zu, wenn er in seinem Beschluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13 (AnwBl 2014, 453; zu dem Fall eines Klägers aus Großbritannien, der sich in einem beim Amtsgericht München geführten Prozess von einem Anwalt aus Kiel vertreten ließ) ausführt, ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liege nicht allein darin, dass ein solcher Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübe, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten, sondern an einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort Klage erheben lasse.
  • OLG Dresden, 01.04.1998 - 15 W 374/98

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Eine Übernachtung wäre nach Auffassung des Gerichts nicht notwendig gewesen, da der Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme der Bahn um 20:53 Uhr am Hauptbahnhof in Essen angekommen wäre; auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres geboten, wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt (ebenso Müller-Rabe in der Kommentierung des RVG von Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rz. 73 zu VV 7003-7006, mit überzeugenden Gründen gegen die im Beschluss des OLG Dresden vom 1. April 1998 - 15 W 374/98, NJW-RR 1998, 1292 vertretene andere Auffassung).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte).
  • BFH, 08.03.1984 - VII E 9/83

    Armenanwalt - Gerichtsakten - Ablichtungen - Erstattung der Aufwendungen für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
    Allerdings ist auch hinsichtlich solcher Aufwendungen das in §§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 139 Abs. 1 FGO für die Erstattungsfähigkeit von Kosten enthaltene Erfordernis ihrer Notwendigkeit zu beachten (ähnlich auch der Bundesfinanzhof -BFH- in seinem Beschluss vom 8. März 1984 VII E 9/83, BStBl II 1984, 422 zu § 126 der durch das RVG ersetzten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
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